Warum unsere Online-Kurse nicht unter das FernUSG fallen

Verwirrung bei vielen Bildungsanbietern nach BGH-Urteil

In seinem letzten Urteil zum Thema Fernunterricht hat der BGH am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) in einem speziellen Fall entschieden, dass ein Online-Kurs in den Geltungsbereich des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) fällt. Da der Online-Kurs nicht von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen war, sei der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Kursanbieter nichtig. Folglich hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung seines bezahlten Betrages.

Diese Entscheidung ging durch zahlreiche Medien und stiftete Verwirrung bei vielen Bildungs- und Beratungsunternehmen, die ebenfalls Kurse oder Coaching online anbieten. Auch wir haben zahlreiche Online-Lerndienstleistungen in unserem Portfolio und überlegen nun, ob für unsere Angebote die aufwendige und kostenintensive Zulassungsprozedur erforderlich ist.

Um die Antwort auf diese Frage zu finden, genügt ein Blick auf die Homepage der ZFU. Hier findet man wichtige Informationen zum Gesetz und sehr übersichtliche FAQ´s.

Im § 1 des Fernunterrichtschutzgesetztes (FernUSG) ist geregelt, wann es sich bei einem Kurs um Fernunterricht handelt. Die Voraussetzungen sind klar definiert:

  • Es muss sich um eine entgeltliche Vermittlung von Wissen und Kenntnissen handeln.
  • Lernende und Lehrende müssen voneinander räumlich getrennt sein.
  • Es erfolgt eine Lernkontrolle durch den Lehrenden oder seiner Beauftragten.

Diese Voraussetzungen müssen alle zutreffen, damit es sich bspw. bei einem Online-Kurs um Fernunterricht handelt. Trifft eine Bedingung nicht zu, fällt der Lehrgang nicht in den Bereich des FernUSG.

Irritierend ist die Bezeichnung "räumliche Trennung". Es geht dabei nicht darum, ob wir in Schwerin und unsere Teilnehmenden in München oder Hanoi sitzen. Die Trennung ist dann nicht gegeben, wenn es sich um Präsenzunterricht bzw. präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen handelt. Unsere Online-Kurse sind ausschließlich präsenzäquivalent, d. h. sie finden synchron statt. Es besteht nicht die Möglichkeit, den Online-Kurs z. B. als Videoaufzeichnung ohne Interaktionsmöglichkeit zu einem anderen Zeitpunkt zu verfolgen. Um Fernunterricht handelt es sich, wenn der Anteil von Präsenzunterricht bzw. präsenzadäquivalenten Online-Veranstaltungen 50 % nicht überschreitet.

Einige unserer Kurse sind reine Selbstlernkurse. Die Teilnehmenden arbeiten selbstständig in den Lektionen. Aufgaben oder Tests werden über das Lernmanagementsystem kontrolliert und bewertet. Unsererseits findet keine Lernkontrolle statt.

Wir empfehlen unseren Kolleginnen und Kollegen, sich über die rechtlichen Besonderheiten zu informieren. Bei Klärungsbedarf können Sie sich auf jeden Fall bei einem Fachanwalt Hilfe holen oder direkt bei der ZFU anfragen.

 

 

 

 

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